Archiv: Gemeinde Klettgau

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öffentliche Bekanntmachung

Erstelldatum27.05.2020

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Bucher II“, Ortsteil Grießen; Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Bucher II“, Ortsteil Grießen; Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren

Der Gemeinderat der Gemeinde Klettgau hat am 25. Mai 2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Bucher II“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren.

Der Planbereich wird begrenzt

Im Norden:  
durch das Flst.Nr. 1480 (Bahnlinie) und 2327

Im Osten:    
durch die Flst.Nr. 2153, 2152, 2151, 2154 und 2156

Im Süden:   
durch die Flst.Nr. 2313, 2312, 2325 und 2345

Im Westen: 
durch die Flst.Nr. 2121, 2120, 2119/1, 2106/4, 2103, 1480/1 und 1480/4

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 25. Mai 2020. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung vom 8. Juni 2020 bis einschließlich 9. Juli 2020 bei der Gemeindeverwaltung Klettgau, Rathaus Erzingen, Nebengebäude, Zi.Nr. 15 während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht der Landschaftsarchitekten Burkhard-Sandler aus Hohentengen vom 25.05.2020
     
  • Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, insbesondere umweltbezogene Stellungnahmen des Landratsamtes Waldshut von den Fachbereichen Bodenschutz, Naturschutz und Wasserschutz.

Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Klettgau abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 

Klettgau, 28. Mai 2020

Ozan Topcuogullari
Bürgermeister