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Verordnung des Landratsamt Waldshut
zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Hochrhein-Klettgau“ vom 28.01.2025
Die Verordnung des Landratsamtes Waldshut über das Landschaftsschutzgebiet „Hochrhein-Klettgau“ vom 19.05.1987, erstmals geändert durch Verordnung vom 01.09.1999, wird gemäß den §§ 22 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie den §§ 23 Abs. 4 und 24 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) vom 23.06.2015 (GBl. S. 585), jeweils in der aktuell gültigen Fassung, wie folgt geändert:
§ 1 Räumlicher Änderungsinhalt
- Die Flächen mit den Flst. Nrn. 1419, 1421, 1407/1, 1418/2, 1399, 1398, 1395/1, 1397, 1418/3, 1443 Teil und 1451 auf der Gemarkung Bühl der Gemeinde Klettgau werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Hochrhein-Klettgau“ herausgenommen. Die Verkleinerungsflächen haben eine Gesamtgröße von 61.546 m².
- Die Flächen mit den Flst. Nrn. 1381, 1452 Teil, 1542, 1541, 1540 Teil, 1523, 1418/1 Teil, 1521, 1519/1, 1517, 1495, 1465 Teil, 1454 auf der Gemarkung Bühl der Gemeinde Klettgau werden neu in das Landschaftsschutzgebiet „Hochrhein-Klettgau“ aufgenommen. Die Neuaufnahme-Flächen haben eine Gesamtgröße von 67.378 m².
- Die Neuabgrenzung der Schutzgebietsgrenze für den o. g. Bereich wurde in drei Karten mit einer schwarzen Linie und dahinterliegendem grünem Farbband eingetragen. Maßgebend ist der äußere Rand der schwarzen Linie. In der DIN A3-Karte ‚Neuabgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Hochrhein-Klettgau“‘ im Maßstab 1:5.000 sind die Neuaufnahme-Flächen flächig hellgrün und die Verkleinerungsfläche flächig hellbraun dargestellt. In der DIN A4-Karte ‚Neuaufnahme-Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Hochrhein-Klettgau“‘ im Maßstab 1:2.500 sind die Neuaufnahme-Flächen flächig hellgrün, in der DIN-A4-Karte ‚Verkleinerungsflächen im Landschaftsschutzgebiet „Hochrhein-Klettgau“‘ im Maßstab 1:2.500 sind die Verkleinerungsflächen flächig hellbraun dargestellt.
§ 2 Einsichtnahme
Die Änderungsverordnung mit den neu abgegrenzten Karten ist beim Landratsamt Waldshut, Umweltamt, Industriestr. 2, 79761 Waldshut-Tiengen und bei der Gemeinde Klettgau, Rathaus Erzingen, Degernauer Str. 22, 79771 Klettgau, für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt und zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt, solange die Rechtsverordnung in Geltung ist.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Waldshut-Tiengen, den 28.01.2025
Landratsamt Waldshut
gez. Sigg
Regierungsdirektorin
Verkündungshinweis:
Nach § 25 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber dem Landratsamt Waldshut, Industriestr. 2, 79761 Waldshut-Tiengen, geltend gemacht wird. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Verordnung des Landratsamtes Waldshut vom 28.01.2025 als PDF zum Download