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Behandlung von Baugesuchen
Der Gemeinderat konnte allen 8 vorliegenden Baugesuchen die Zustimmung erteilen.
Die abschließende Entscheidung wird wie immer vom Landratsamt Waldshut getroffen werden.
Breitbandausbau Ortsnetze - Vergabe Material (POP-Gebäude samt Technik)
Die für den Breitbandausbau des Ortsnetzes benötigten Technikgebäude (POP), Racks und Patchfelder sowie zugehörige Kleinteile einschl. Materialdisposition und -logistik wurden am 03.06.2022 europaweit im offenen Verfahren über die digitale Plattform DTVP ausgeschrieben. Notwendig sind diese Technikgebäude (POP) in jedem der auszubauenden Ortsteile als zentrale Verteilerstelle. Hier wird zur Inbetriebnahme des Netzes die Firma Stiegeler auch die aktive Technik unterbringen. Die Verteilung des Signals findet dann von dem POP-Standort aus in das Ortsnetz statt.
Es liegt ein Angebot der Firma Connect Com GmbH aus 72622 Nürtingen zum Preis von 734.620,00 € netto vor. Das beauftragte Planungsbüro Seim & Partner konnte das Angebot vor der Sitzung inhaltlich noch nicht abschließend prüfen. Bei der formalen Prüfung durch die Kanzlei W2K wurden einige Punkte in Bezug auf die Referenzen festgestellt, die noch aufgeklärt werden müssen und eine fehlende Unterlage muss noch nachgefordert werden. Im Übrigen ist das Angebot formal in Ordnung. Die Auftragswertschätzung (bepreistes LV) beläuft sich auf 788.060,00 € (netto). Bürgermeister Topcuogullari wurde vom Gemeinderat bevollmächtigt, den Auftrag nach Prüfung des Angebots durch das Planungsbüro Seim & Partner und der erfolgreichen Aufklärung/Nachreichung fehlender Unterlagen an die Firma Connect Com GmbH in 72622 Nürtingen zu erteilen.
Verkauf eines Baugrundstücks in Grießen
Am 24.02.2022 wurde die Ausschreibung des Baugrundstücks Flst. Nr. 2859 in Grießen (Herrenstraße) im Gemeindeblatt veröffentlicht. Der Verkaufspreis wurde vom Gemeinderat auf 165 €/m² festgesetzt. Bis zum Bewerbungsende am 25.03.2022 gingen insgesamt 7 Bewerbungen ein.
Der ehemalige Eigentümer des Grundstücks hat beim Landgericht Waldshut-Tiengen den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach es der Gemeinde bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt werden soll, das Grundstück an einen Dritten zu verkaufen. Die Gemeinde hat im Verfahren zur einstweiligen Verfügung versichert, dass kein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wird, bevor das Gericht nicht in der Sache entschieden hat. Da der Gerichtstermin mehrfach verschoben wurde, liegt noch immer keine Entscheidung in der Angelegenheit vor.
Angesichts der anstehenden Sitzungspause hat der Gemeinderat jetzt dennoch einen Beschluss gefasst. Das Baugrundstück Flst. Nr. 2859 wird an den/die Bewerber mit Ranglistenplatz 1 zum Kaufpreis in Höhe von 165 €/m² und nach den vom Gemeinderat festgelegten Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Klettgau verkauft - sobald im Verfahren zur einstweiligen Verfügung eine entsprechende Entscheidung des Gerichts im Sinne der Gemeinde Klettgau vorliegt. Falls Bewerber die Bewerbung zurückziehen oder vorgegebene Fristen nicht einhalten wird Bürgermeister Topcuogullari bevollmächtigt, den Bauplatz unter Berücksichtigung der Rangliste an andere Bewerber zu verkaufen.
Neufassung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung
Der Gemeindetag hat darauf hingewiesen, dass eine bisher im Muster der Streupflichtsatzung enthaltene Formulierung nicht mehr wirksam ist. Grund hierfür ist, dass das OLG Karlsruhe festgestellt hat, dass es bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege in der Regel ausreichen würde, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Streifen von einem Meter bestreut wird. Da Gemeinden zu einem Mehraufwand – also zu beidseitigem Streuen – nicht verpflichtet wären, können sie diesen Mehraufwand auch nicht auf Anlieger übertragen. Die für diesen Fall bisher im Satzungsmuster enthaltene Vorgabe, auf beiden Seiten einen entsprechenden Streifen zu streuen, ist damit rechtlich nicht zulässig.
Diese unzulässige Verpflichtung auf beiden Straßenseiten einen entsprechenden Streifen zu streuen war bisher auch in der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Klettgau enthalten. Aufgrund der unzulässigen Satzungsregelung ist die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Anlieger teilweise unwirksam, die Pflicht sowie die Haftung verbleiben bei der Gemeinde. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat eine Neufassung der Reinigungs-, Räum- und Streupflichtsatzung beschlossen. Darin wurde u.a. geregelt, dass bei Straßen ohne Gehwege die Straßenanlieger dafür verantwortlich sind, auf einer beliebigen Seite der Straße zu räumen und zu streuen.