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Aus der Gemeinderatssitzung vom 21.12.2020
Erstelldatum23.12.2020
Sitzungsbericht und Protokoll
Eingegangener Einwohnerantrag erfüllt nicht die Vorgaben der Gemeindeordnung
Am 16.11.2020 ist bei der Gemeinde Klettgau ein Einwohnerantrag eingegangen. Beantragt wurde, dass der Gemeinderat der Gemeinde Klettgau über die Inbetriebnahme einer Lichtzeichenanlage in der Hauptstraße, Höhe Altenstift / Café Schäfer berät und entscheidet. Auch wenn Bürgermeister Ozan Topcuogullari ebenfalls Bedarf für eine Fußgängerampel oder Überquerungshilfe sieht, musste dem Gemeinderat nach den Vorgaben der Gemeindeordnung (GemO) eine Ablehnung des Einwohnerantrags vorschlagen werden.
Nach § 20 b GemO kann die Einwohnerschaft beantragen, dass der Gemeinderat eine bestimmte Angelegenheit behandelt (Einwohnerantrag). Ein Einwohnerantrag muss nach den Vorgaben der GemO von mindestens 200 antragsberechtigten Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet sein. Antragsberechtigt ist u.a., wer mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. 206 der Unterzeichner haben als Wohnort Klettgau angegeben. Davon waren jedoch aus verschiedenen Gründen mindestens 9 Unterzeichner keine antragsberechtigten Einwohner. Ein Einwohnerantrag darf außerdem nur Angelegenheiten des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist. Gemeinde und Gemeinderat sind jedoch nicht für die Entscheidung darüber zuständig, wo Lichtzeichenanlagen errichtet werden. Nach der Straßenverkehrsordnung bestimmen die Landratsämter als Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen sind. Der Gemeinderat stellte deshalb durch Beschluss fest, dass der Einwohnerantrag nicht zulässig ist, weil er nicht von 200 antragsberechtigten Einwohnern unterzeichnet ist und keine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde zum Gegenstand hat, für die der Gemeinderat zuständig ist.
Im Bescheid über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags beabsichtigt der Bürgermeister die Vertrauenspersonen wie folgt zu informieren:
Unabhängig von der Zulässigkeit des Einwohnerantrags können wir Ihnen mitteilen, dass sich die Gemeinde Klettgau sehr für eine Fußgängerampel an dieser Stelle einsetzt und sogar angeboten hat, die Kosten für Bau und Betrieb einer Ampelanlage zu übernehmen. Im Jahr 2013 wurde in Abstimmung mit dem Straßenverkehrsamt eine provisorische Fußgängerampel aufgestellt und die Fußgängerquerungen mittels Videoaufzeichnungen untersucht. Das zuständige Landratsamt Waldshut hat das Aufstellen einer Fußgängerampel jedoch abgelehnt und im Oktober 2015 nochmals mitgeteilt, dass es auf Grund der vorliegenden Daten keine Notwendigkeit einer Fußgängerampel gibt. Die Querungen seien zu selten und vor allem nicht gebündelt.
Zur Zeit wird für den gesamten Ortsteil Erzingen die Erstellung eines Verkehrskonzepts für die frequentierteren Bereiche, also vor allem für den Bereich Ortsdurchfahrt Hauptstraße-B34/Weisweiler Straße, erstellt, die alle Verkehrsarten berücksichtigen soll (Kfz, LKW, Fußgänger, Radfahrer). Es erfolgt gerade die Prüfung, ob die Erstellung eines solchen Konzeptes den Rahmenbedingungen eines gerade aufgelegten Förderprogramms des Landes Baden-Württemberg für sogenannte qualifizierte Mobilitätsfachkonzepte erfüllen kann. Hier ist die Gemeindeverwaltung mit einem dafür spezialisierten Ingenieurbüro in Kontakt mit den zuständigen Stellen im Regierungspräsidium. Es wird dann neue Verkehrsuntersuchungen geben, die nach Durchführung dem Gemeinderat in öffentlicher Sitzung vorgestellt werden.
Gemeinde Klettgau wird Mitglied im Förderverein Hospiz für den Landkreis Waldshut e.V. und im Hospizdienst Hochrhein e.V.
Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Gemeinde Klettgau zum 01.01.2021 sowohl dem Förderverein Hospiz für den Landkreis Waldshut e.V. mit einem Mitgliedsbeitrag von 500 € jährlich als auch dem bereits seit 1996 existierenden Hospizdienst Hochrhein e.V. mit einem Mitgliedsbeitrag von 100 € jährlich beitritt.
Beschluss der Haushaltssatzung 2021
In der öffentlichen Sitzung vom 14.12.2020 fand die Beratung des Haushaltsplanentwurfs für das Jahr 2021 statt. Die dort beschlossenen Änderungen wurden in den Entwurf des Haushalts 2021 eingearbeitet. Die Haushaltsberatung konnte vom Gemeinderat nun mit dem Beschluss der Haushaltssatzung für das Jahr 2021 abgeschlossen werden. Beschlossen wurde auch die Haushaltssatzung 2021 des Altenwohnstifts Klettgau.
Beteiligungsbericht
Nach den Vorgaben der Gemeindeordnung ist zur Information des Gemeinderates und der Gemeindeeinwohner jährlich ein Bericht über die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu fertigen. Diesen Bericht hat der Gemeinderat in der Sitzung zur Kenntnis genommen. Der Beteiligungsbericht wird noch öffentlich ausgelegt.
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand
Im Zusammenhang mit dem Corona-Steuerhilfsgesetz hat der Gesetzgeber aus verschiedenen Gründen im Sommer 2020 unter anderem beschlossen, die bisherige Übergangsregelung für die Neuordnung der Umsatzbesteuerung bis 31.12.2022 zu verlängern. Damit wird die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG erst ab dem 01.01.2023 verpflichtend. Der Gemeinderat stimmte dem Vorschlag der Verwaltung zu, dass Gemeinde Klettgau, Altenwohnstift Klettgau und Jagdgenossenschaft Klettgau von dieser Fristverlängerung Gebrauch machen. Die kommenden zwei Jahre arbeiten die drei Körperschaften weiterhin an der Thematik und bereiten den Geschäftsbetrieb auf die neue Situation per 01.01.2023 vor.
Sitzungen des Gemeinderats künftig auch als Videositzung möglich
Der Gemeinderat hat die Hauptsatzung der Gemeinde Klettgau geändert und damit künftig Gemeinderatssitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum ermöglicht. Mit einer Änderung der Gemeindeordnung im Mai 2020 wurde diese Möglichkeit geschaffen.