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öffentliche Bekanntmachung vom 24.10.2024
Erstelldatum23.10.2024
Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 10.11.2024
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 10.11.2024
Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:
1. | Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr. | |||||||
2. | Die Gemeinde ist | in folgende 8 Wahlbezirke | eingeteilt: | |||||
| Nummer des Wahlbezirks | Abgrenzung des Wahlbezirks | Wahlraum 3) | |||||
| 001-01 | Erzingen (West) | Rathaus Erzingen, Degernauer Str. 22 | |||||
| 001-02 | Erzingen (Ost) | Grundschule Pavillon, Clissoner Str. 22 c | |||||
| 002-03 | Grießen | Grundschule Grießen, Jahnstr. 26 | |||||
| 003-05 | Rechberg | Kindergarten Rechberg, Wutöschinger Str. 9 | |||||
| 004-06 | Weisweil | Ehem. Rathaus Weisweil, Seegrabenstr. 9 | |||||
| 005-07 | Riedern am Sand | Ehemaliges Rathaus Riedern a.S., Jestetter Str. 20 | |||||
| 006-08 | Geißlingen | Bürgerhaus Geißlingen, Klettgaustr. 12 | |||||
| 007-09 | Bühl | Gemeindesaal Bühl, Zu den Höfen 8 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 20.10.2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber/innen, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler kann auch eine nicht im Stimmzettel vorgedruckte wählbare Person wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
4. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
- den Namen eines/einer im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht
oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
- den Namen des/der im Stimmzettel vorgedruckten Bewerbers/Bewerberin ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet oder den Namen einer anderen wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
Der Wähler kann den Stimmzettel auch ohne Kennzeichnung abgeben; dann erhält der/die im Stimmzettel vorgedruckte Bewerber/in eine Stimme.
- den Namen einer wählbaren Person mit weiteren Angaben zur zweifelsfreien Identifizierung dieser Person in die freie Zeile einträgt.
5. Jeder Wähler kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
6. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.
7. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
8. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).
Wahlberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Klettgau, den 24.10.2024
Ozan Topcuogullari
Bürgermeister