Hauptbereich
Öffentliche Bekanntmachung vom 30.03.2023
Erstelldatum30.03.2023
Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "SO Holzverarbeitung"
Öffentliche Auslegung des Entwurfs zur 1. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich "SO Holzverarbeitung"
Die Gemeinde Klettgau hat am 13.02.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans „Klettgau“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umstrukturierung und Erweiterung des bestehenden Säge- und Hobelwerks Rothmund im Ortsteil Bühl geschaffen werden. Dieses befindet sich inzwischen in beengter Lage. Es fehlen Spielräume für notwendige Rangier- und Lagerflächen und für die Unterbringung erforderlicher Betriebseinrichtungen (z.B. Löschwassertank). Zur Optimierung bestehender Betriebsabläufe, zur Bewältigung der gewachsenen Nachfrage und zur Entwicklung neuer Geschäftsfelder soll das Firmengelände neu strukturiert und erweitert werden.
Zur Umsetzung des vorliegenden Entwicklungskonzepts und als Genehmigungsgrundlage für die geplante Betriebserweiterung wird derzeit ein Bebauungsplan aufgestellt. Mit der 1. Flächennutzungsplanänderung sollen die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Bebauungsplan „SO Holzverarbeitung“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann.
Das ca. 11 ha große Plangebiet befindet sich im Norden des Ortsteils Bühl der Gemeinde Klettgau an der L163. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung ist der nachfolgenden Skizze zu entnehmen und ergibt sich aus dem Lageplan vom 13.02.2023.
Der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplans (Deckblatt) wird mit Begründung und Umweltbericht einschließlich Fachgutachten (Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung - SaP) vom
11.04.2023 bis einschließlich 19.05.2023
im Rathaus der Gemeinde Klettgau, Degernauer Str. 22, 79771 Klettgau, Bauamt im Obergeschoss, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
Gemeinsamer Umweltbericht zum Bebauungsplan "SO Holzverarbeitung§ und zur 1. punktuellen Flächennutzungsplanänderung
vom 13.02.2023 (Anne Pohla, Freie Landschaftsarchitektin, Freiburg)
Darin enthalten sind umweltbezogene Informationen mit Darstellung wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich:
1. Flora und Fauna:
Informationen zum Bestand und zur Betroffenheit der vorhandenen Lebensräume, Schutzgebiete und Schutzflächen wie Landschaftsschutzgebiet, geschützte Biotope, FFH-Mähwiese durch die Planung.
Maßnahmen zum Schutz der zu erhaltenden Gehölzbestände, zur Entwicklung neuer Lebensräume als Ausgleich für die beseitigten Lebensräume im Plangebiet, insbesondere zur naturnahen Herstellung des zu verlegenden Notburgabächle, von Gehölz- und Baumpflanzungen und artenreichen Wiesen-Einsaaten, sowie zur Pflege der Wiesen.
Vorschlag zur Änderung des Landschaftsschutzgebietes.
Information über die Extensivierung von zwei landwirtschaftlichen Flächen einschl. der Entwicklung einer FFH-Mähwiese sowie über die Umwandlung eines ehem. Fichtenbestandes zu naturnahem Laubwald als Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches.
Informationen zu artenschutzrechtlichen Konflikten (aus SaP, s.u.) und den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verbotstatbeständen.
Informationen zu potentiellen Konflikten mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes „Klettgaurücken“.
2. Boden:
Informationen über den Verlust der natürlichen Bodenfunktionen (natürliche Bodenfruchtbarkeit, Ausgleichskörper im Wasserreislauf, Filter und Puffer gegenüber Schadstoffen) durch Versiegelung und Bodenumlagerung.
3. Wasser:
Informationen zu den Auswirkungen auf das Grundwasser und auf Oberflächengewässer (Notburgabächle) einschließlich Niederschlagsversickerung u.a. Maßnahmen.
4. Klima, Luft:
Informationen über klima- und luftbelastende Wirkungen durch zusätzliche Flächenversiegelung und Schadstoffemissionen sowie Maßnahmen wie Dachbegrünung, allgemeine Durchgrünung und Nutzung der Sonnenenergie.
5. Landschaft:
Informationen über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der Erholungsfunktion der Landschaft. Information zur Gestaltung durch Begrünungsmaßnahmen.
6. Menschen:
Informationen zur Lärmbelastung und weiterer Negativwirkungen für die Anwohner entlang der Zufahrtsstraßen und im Bereich des geplanten Werksgeländes.
7. Kulturgüter:
Information über das archäologische Kulturdenkmal und über den Verlust landwirtschaftlicher Nutzfläche.
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SaP)
vom 13.02.2023 (Burkhard Sandler Landschaftsarchitekten BDLA, Hohentengen)
Informationen über die betroffenen und gem. § 44 BNatSchG artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen Vögel, Fledermäuse, Reptilien, Haselmaus und die Rote-Liste-Arten Feuersalamander und Blauflügel-Prachtlibelle innerhalb des Geltungsbereiches sowie die Kleine Flussmuschel und potenziell vorhandene Krebsarten im Schwarzbach außerhalb des Geltungsbereiches. Beschreibung und Darstellung geeigneter Vermeidungs-, Minimierungs- und CEF-Maßnahmen, um Verbotstatbestände auszuschließen.
Die Maßnahmen aus dem Umweltbericht und der SaP werden auf Ebene des Bebauungsplans durch Festsetzungen und Hinweise gesichert.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen:
- Landratsamt Waldshut – Bauplanungsrecht, Stellungnahme vom 22.09.2021: Hinweis auf Änderung des Landschaftsschutzgebiets.
- Landratsamt Waldshut – Naturschutz, Stellungnahme vom 22.09.2021: Hinweis auf Änderung des Landschaftsschutzgebiets und Wasserrechtsverfahren zur Bachverlegung.
- Landratsamt Waldshut – Gewässerschutz, Stellungnahme vom 22.09.2021: Hinweis auf Wasserrechtsverfahren zur Bachverlegung, Bedenken bezüglich wasserrechtlicher Vorgaben (Entwässerungsmulden im Gewässerrandstreifen), keine Bedenken aus abwassertechnischer Sicht.
- Landratsamt Waldshut – Landwirtschaft, Stellungnahme vom 22.09.2021: Bedenken aus landwirtschaftlicher Sicht, da agrarstrukturelle Belange beeinträchtigt werden.
- Landratsamt Waldshut – Kreisforstamt, Stellungnahme vom 20.0.9.2021 und 22.09.2021: Hinweis auf erforderlichen Waldabstand von 30 m, Bitte um Erhalt des Sukzessionswalds im Plangebiet und Darstellung als Waldfläche.
- Regierungspräsidium Freiburg – Ref. 83 Waldpolitik und Körperschaftsdirektion, Stellungnahme vom 17.09.2021: Hinweis auf erforderlichen Waldabstand von 30 m, Bitte um Erhalt des Sukzessionswalds im Plangebiet.
- Regierungspräsidium Stuttgart – Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme vom 01.09.2021: Hinweis auf zwei archäologische Kulturdenkmale (Prüffälle) im Plangebiet.
- Regierungspräsidium Freiburg – Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Stellungnahme vom 13.09.2021: Hinweis auf Lage im Wasserschutzgebiet.
- Regierungspräsidium Freiburg – Abteilung Wirtschaft, Raumordnung, Bau-, Denkmal und Gesundheitswesen, Stellungnahme vom 24.09.2021: Bitte um Berücksichtigung der Schutzgüter nach LEP.
- Bürger 1, Stellungnahme vom September 2021: Hinweis auf Eingriffe in die Landschaft und Verkehrssituation.
- Bürger 2, Stellungnahme vom 21.09.2021: Hinweis auf Fischteichanlage und Eigentum, Eingriffe in die Landschaft, Landschaftsschutzgebiet und Artenschutz mit Ausgleichsmaßnahmen.
- Bürger 3, Stellungnahme vom 24.09.2021: Hinweis auf Eingriffe in die Landschaft, „grüne Oase“, Immissionen, Bedenken bezüglich Bachverlegung und Entwässerungskonzept.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Klettgau abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Klettgau, den 30.03.2023
Ozan Topcuogullari
Bürgermeister