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Fragen und Antworten
Was versteht man unter Klimaneutralität?
„Klimaneutralität bedeutet, dass menschliches Handeln das Klima nicht beeinflusst. Eine klimaneutrale Wirtschaft setzt also entweder keine klimaschädlichen Treibhausgase frei oder die Emissionen werden vollständig ausgeglichen“ (Quelle: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). In der praktischen Umsetzung bedeutet das, dass im Zieljahr 2040 in Baden-Württemberg keine fossilen Einzelheizungen mehr in Betrieb sind und Wärmenetze ohne fossile Brennstoffe betrieben werden.
Was versteht man unter erneuerbaren Energien?
Als erneuerbare Energien (EE) werden Energiequellen bezeichnet, die im Gegensatz zu fossilen Energiequellen (z. B. Erdöl, Erdgas) praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Zu den erneuerbaren Energien zählen u. a. Sonnenenergie, Windenergie, Bioenergie (Biomasse), Wasserkraft, und Geothermie (Erdwärme).
Welche Rechtsverbindlichkeit hat ein kommunaler Wärmeplan?
Der Wärmeplan ist ein informeller, strategischer Plan ohne direkte rechtliche Außenwirkung. Bürgerinnen und Bürger bekommen durch ihn eine Orientierung über die zukünftige klimaneutrale Wärmeversorgung vor Ort. Die Darstellung der Versorgungsarten im Wärmeplan bewirkt keine Pflicht, die ausgewiesene Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastrukturen zu errichten, auszubauen oder zu betreiben. Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten ist es jedoch wünschenswert, dass möglichst viele Menschen freiwillig die Zielsetzung der Wärmeplanung unterstützen. Alte Heizungen sind häufig so ineffizient, dass sie nicht nur das Klima, sondern auch den Geldbeutel belasten.
Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das WPG (1. Januar 2024) befasst sich mit der grundlegenden Planung von Wärmenetzen mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2045. Das GEG (1. November 2020) überführte die Vorgaben der früher geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV), des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) und des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) in ein zeitgemäßes Gesetz und enthält konkrete Vorgaben an die Heizungsanlagen in Gebäuden. Zum Beispiel müssen neu eingebaute Heizungen grundsätzlich 65 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energiequellen erzeugen (sog. 65 %-EE-Vorgabe).
Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das EWärmeG* (1. Juli 2015) ist ein Landesgesetz in Baden-Württemberg, das Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden verpflichtet, 15 % ihres Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, sobald sie ihre Heizanlage tauschen. Diese Verpflichtung gilt für Bestandsbauten, die bis zum 1. Januar 2009 errichtet wurden und die nicht unter die in § 2 Absatz 2 EWärmeG aufgeführten Ausnahmen fallen. Spätestens 18 Monate nach dem Austausch der Heizung muss der Nachweis erbracht werden, dass mindestens 15 % der Wärme aus erneuerbaren Energien bezogen werden. Falls die Errichtung einer Heizung nach dieser Vorgabe nicht möglich ist, bietet das EWärmeG Alternativen zur Erfüllung der Anforderungen, die auch miteinander kombiniert werden können, wie z. B. eine Aufwertung der Gebäudehülle, der Anschluss an ein entsprechendes Wärmenetz oder die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).
Es ist zu beachten, dass sich die Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorgaben zwischen EWärmeG und GEG unterscheiden. Ein Energieberater oder fachkundiger Heizungsbauer kann Sie hierzu beraten (siehe Netzwerk Energiewende).
* Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist vom Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu unterscheiden, das am 1. November 2020 vom Gebäudeenergiegesetz abgelöst wurde.
Gilt die 65 %-Erneuerbare-Energien-Pflicht gemäß GEG automatisch auch für alle Bestandsgebäude, sobald ein kommunaler Wärmeplan erstellt wurde?
Nein. Gemäß § 71 GEG müssen neu eingebaute Heizungen grundsätzlich 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Quellen gewinnen. Diese Vorgabe gilt zunächst für Neubauten in Neubaugebieten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wurde. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und für Bestandgebäude gilt sie erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne. In Gemeinden wie Klettgau, die bereits als Vorreiter einen Wärmeplan erstellt haben, gilt die Regel einen Monat ab dessen Bekanntgabe, sofern für das betreffende Grundstück eine Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 WPG vorliegt.
Da die Gemeinde Klettgau hierzu noch keinen gesonderten Beschluss gefasst hat, wonach der Wärmeplan Außenwirkung und Rechtskraft erhält, gilt für Bestandsgebäude in Klettgau weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)*. Demnach müssen bei einem Tausch des Heizkessels 15 % erneuerbare Energien genutzt werden. Da jedoch ab dem 1. Juli 2028 das GEG (und damit die 65 %-EE-Vorgabe) in Klettgau auch für den Bestand verpflichtend wird, sollte man sich bei einem anstehenden Heizungstausch fragen, ob man nur kurzfristig das EWärmeG oder zukunftsorientiert auch das GEG erfüllen möchte.
* Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist vom Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz zu unterscheiden, das am 1. November 2020 vom Gebäudeenergiegesetz abgelöst wurde.
Bin ich verpflichtet, mir eine neue Heizung einbauen zu lassen?
Bestehende Heizanlagen dürfen in den meisten Fällen repariert werden. Die Austauschpflicht nach § 72 GEG betrifft im Allgemeinen alle Heizungsanlagen, die mit einem flüssigen (z. B. Öl) oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind. Entscheidend ist hierbei das Alter des Heizkessels, nicht das Alter des Heizungsbrenners. Heizkessel, die nach dem 1. Januar 1991 aufgestellt worden sind, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. §72 Abs. 3 GEG lässt jedoch einige Ausnahmen zu (u. a. Niedertemperatur-Heizkessel und Brenntwertkessel sowie Heizungsanlagen mit weniger als 4 oder mehr als 400 kW Nennleistung). Bei Bestandsimmobilien gibt es Übergangsfristen, die je nach Situation zwischen 5 und 13 Jahren betragen können. Außerdem gibt es eine Ausnahmeregelung für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, falls diese das Gebäude seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Bei einem Eigentümerwechsel ist der neue Eigentümer jedoch dazu verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren die Anforderungen an das GEG zu erfüllen und den alten Heizungskessel außer Betrieb zu nehmen.
Mit dem 31. Dezember 2044 wurde ein allgemeines Enddatum für die Verwendung fossiler Brennstoffe in Heizungsanlagen festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen generell keine fossilen Brennstoffe mehr in Heizungsanlagen verwendet werden.
Was sollte ich beim Austausch meiner alten Heizung beachten?
Ist Ihre Heizung von der Austauschpflicht nach § 72 GEG betroffen, können Sie den alten Heizkessel gegen ein neues Gerät tauschen, um den aktuellen gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Um Ihr Heizsystem jedoch langfristig auf die Zukunft vorzubereiten, mag es sinnvoll sein, bei dieser Gelegenheit gleich auf eine Heizung mit regenerativer Energiequelle umzusteigen, z. B. durch den Einbau einer Wärmepumpe oder einer Pelletsheizung. Ein Umstieg von der konventionellen Heizart mit Gas oder Öl auf eine Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien schont nicht nur die Umwelt, sondern auch ihr Budget. Bei der Anschaffung können Sie zudem von staatlichen Förderungen profitieren. Da die individuellen Gegebenheiten sehr unterschiedlich sind, empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Energieberater oder Heizungsbauer zu informieren, der mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösung erarbeiten kann (siehe Netzwerk Energiewende).
Eignet sich mein Haus für eine Wärmepumpe?
Ob sich ihr Gebäude für eine Wärmepumpe eignet, hängt wesentlich davon ab, wie gut es gedämmt ist. Wärmepumpen arbeiten nur mit geringeren Vorlauftemperaturen effizient (max. 55°C). Idealerweise kommen dabei Flächenheizungen (Fußbodenheizung, Wandheizung) zum Einsatz, aber auch mit herkömmlichen Heizkörpern kann eine Wärmepumpe betrieben werden, wenn die Gebäudehülle ausreichend gedämmt ist. Ein Energieberater oder Heizungsinstallateur kann Ihr Gebäude diesbezüglich qualitativ bewerten (siehe Netzwerk Energiewende). Häufig können durch Sanierungsmaßnahmen die Voraussetzungen für die Anschaffung einer klimaneutralen und kostensparenden Heizung geschaffen werden
Kann ich für eine geplante Fassadensanierung oder einen Heizungsaustausch Fördermittel beantragen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) fördern energetische Sanierungen und den Heizungsaustausch. Ein Energieberater oder Heizungsbauer kann Sie hierzu fachkundig beraten und bei der Ausführung fachlich begleiten. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie in unserem Netzwerk Energiewende.
