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Hier finden Sie Sitzungsberichte und Protokolle der öffentlichen Gemeinderatssitzungen. Die Termine künftiger Sitzungen, Tagesordnungen und weitere Informationen finden Sie unter Veranstaltungen.
Aus der Gemeinderatssitzung vom 17.10.2022
Erstelldatum19.10.2022
Sitzungsbericht und Protokoll
Behandlung von Baugesuchen
Der Gemeinderat konnte dem vorliegenden Baugesuch die grundsätzliche Zustimmung erteilen.
Die abschließende Entscheidung wird wie immer vom Landratsamt Waldshut getroffen werden.
Brückensanierungen 2022/23 – Arbeitsvergabe
Die Gemeinde Klettgau hat als Straßenbaulastträger die Verantwortung für insgesamt 32 Brückenbauwerke. In regelmäßigem Abstand werden die Brückenbauwerke einer Bauwerksprüfung nach DIN 1076 unterzogen. Darin enthalten sind Schadensbeschreibungen und Zustandsbewertungen sowie grundsätzliche Empfehlungen für anstehenden Sanierungsbedarf. Wie bereits in den vergangenen Jahren praktiziert, möchte die Gemeindeverwaltung auch weiterhin durch rechtzeitige Investition in Sanierungen den Substanzerhalt und damit die Sicherheit der Bauwerke sicherstellen, so dass sich beginnende Schäden nicht weiter negativ entwickeln können und in späteren Jahren erhebliche Sanierungskosten oder ggf. einen Neubau zur Folge hätten. Zur Sanierung ausgeschrieben wurden die Brücken:
- Klingengraben, oberhalb Kläranlage Gewann Rechberger Weg
- Klingengraben, oberhalb Kläranlage Gewann Ramslen
- Klingengraben, oberhalb Kläranlage Gewann Dürnle
- Schwarzbach, Geißlingen Dorfstraße
- Schwarzbach, Geißlingen Talbachstraße
- Schwarzbach, Grießen Bachweg
Diese Brücken haben ein Schadensbild, das die Sanierungen möglichst bald erforderlich macht.
Auf die öffentliche Ausschreibung hin sind 3 Angebote bei der Gemeinde Klettgau eingegangen. Der Gemeinderat beschloss eine Vergabe der Arbeiten an die Baufirma Gero Keller Bautenschutz GmbH aus Albbruck, welche mit brutto 212.164,51 € das günstigste Angebot abgegeben hat. Im Haushalt 2022 sind Kosten in Höhe von insgesamt 420.000 € für die Sanierung dieser sechs Brücken veranschlagt. Für die Fertigstellung der Arbeiten werden entsprechende erforderliche Summen im Haushaltsjahr 2023 berücksichtigt.
Erlass einer Marktgebührensatzung
Bisher war der Umgang der Gemeinde mit der Umsatzsteuer relativ einfach zu handhaben. Das Handeln der Gemeinde war grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Davon gab es Ausnahmen, z.B. für die Betriebe gewerblicher Art oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Gemeinde. Das ändert sich ab 2023. Es ist dann so, dass das Handeln der Gemeinde grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist. Davon gibt es Ausnahmen, die der Gesetzgeber im neu geschaffenen § 2b UStG definiert hat.
Die Marktgebühren liegen bisher jährlich unter 4.000 €, die Höhe war durch Beschluss des Bürgermeisters festgelegt. Um die Erhebung der Marktgebühren auch künftig so einfach wie möglich zu halten, hat die Gemeinde die Möglichkeit eines Befreiungstatbestandes von § 2b UStG genutzt und eine Marktgebührensatzung erlassen. Wenn die Gemeinde die Marktgebühren öffentlich-rechtlich per Satzung erhebt, dann unterliegen die Marktgebühren nach derzeitiger Rechtslage nicht der Umsatzsteuerpflicht, weil das Jahresaufkommen unter 17.500 € liegt. Durch den Erlass der Marktgebührensatzung ändert sich für die Marktbetreiber von der Abwicklung her nichts und der Verwaltungsaufwand bleibt auf dem bisherigen Stand.