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Hier finden Sie Sitzungsberichte und Protokolle der öffentlichen Gemeinderatssitzungen. Die Termine künftiger Sitzungen, Tagesordnungen und weitere Informationen finden Sie unter Veranstaltungen.
Aus der Gemeinderatssitzung vom 27.05.2024
Erstelldatum05.06.2024
Sitzungsbericht und Protokoll
Frageviertelstunde
Zu diesem Tagesordnungspunkt nahmen zwei Einwohner im Vorfeld zum beratenden Einwohnerantrag in der heutigen öffentlichen Gemeinderatssitzung zur Einführung von Tempo 30 in Wohn- und Mischgebieten in der Gemeinde Klettgau Stellung. Ein Einwohner zeigte das hohe öffentliche Interesse bei dieser Thematik auf und gab gleichzeitig zu verstehen, dass bei einem positiven Beschluss des Gemeinderates zur Umsetzung des Einwohnerantrages, ein Bürgerbegehren durch eine bereits laufende Unterschriftensammlung initiiert wird.
Weiterhin wurden von einem weiteren Einwohner die Eigenverantwortung, Kompetenz und Rücksichtnahme eines jeden einzelnen Verkehrsteilnehmers im Straßenverkehr in den Vordergrund gestellt, was damit die beantragte Verkehrsregelung unnötig erscheinen lässt. Mit dem Hinweis auf die Schaffung eines Schilderwaldes wurde diese Thematik beendet.
Eine Einwohnerin lenkte die Aufmerksamkeit auf die Finanzierung des Unterstandes am Verkehrsübungsplatz bei der Realschule Klettgau und bat die Gemeinde um Übernahme des Restbetrages.
Die Kosten des Unterstandes belaufen sich auf rund 52.000 €, wovon 25.000 € durch Spenden und 15.000,- € bereits durch die Gemeinde Klettgau finanziert wurden. Das restliche Defizit wird durch die Nutzergemeinden des Verkehrsübungsplatzes finanziert, nahm Bürgermeister Topcuogullari zur Frage Stellung.
Weitere Fragen wurden nicht vorgebracht.
Behandlung von Baugesuchen
Der Gemeinderat konnte bei allen vorliegenden Baugesuchen die Zustimmung erteilen.
Die abschließende Entscheidung wird wie immer vom Landratsamt Waldshut getroffen.
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Einwohnerantrages zur Einführung von Tempo 30 in Wohn- und Mischgebieten in der Gemeinde Klettgau
Am 06.03.2024 ist bei der Gemeinde Klettgau der Einwohnerantrag zur Einführung von Tempo 30 Zonen in allen Wohn- und Mischgebieten in der Gemeinde Klettgau, als auch in den Bereichen von Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, ….) und Pflegeanstalten eingereicht worden.
Ein Einwohnerantrag muss in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 3 von Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, höchstens jedoch von 200 Einwohnern unterzeichnet sein. Das wären bei 3 % antragsberechtigten Einwohnern in der Gemeinde Klettgau 229 Einwohner. Somit muss der Antrag von höchstens 200 antragsberechtigten Einwohnern unterzeichnet sein. Nach § 41 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) kann der Einwohnerantrag nur von Einwohnern unterzeichnet werden, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen. § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Der vorliegende Einwohnerantrag wurde von insgesamt 287 Personen unterzeichnet. Hiervon haben 169 Personen auf handschriftlichen Listen ihre Unterschrift abgegeben und 118 Personen über eine Online-Petition teilgenommen, ohne eine Unterschrift. Bei 54 Personen aus der handschriftlichen Liste sowie 51 Personen aus der Online-Petition wurden Beanstandungen festgestellt und fanden damit keine Berücksichtigung aus verschiedenen Gründen wie z.B. doppelte Einträge, keine antragsberechtigten Einwohner, keine eindeutige Zuordnung der Personen oder anonyme (geheime) Teilnahmen. Nach Rücksprache mit dem Kommunalamt können Personen aus der Online-Petition nicht berücksichtigt werden, da aus der Interpretation zum Gesetzestext des § 20b GemO klar hervorgeht, das ein eigenhändiges Unterschrifterfordernis besteht.
Somit liegen nur die Unterschriften von 169 antragsberechtigten Einwohnern aus der handschriftlichen Liste vor und damit ist das notwendige Quorum von 200 Einwohnern nicht erreicht worden.
Gemäß § 20b Absatz 3 GemO entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; er hat hierbei die Vertrauenspersonen des Einwohnerantrags zu hören. Die Anhörung muss im Gemeinderat vor der Beratung der Angelegenheit erfolgen.
Der Einwohnerantrag begründet keinen Anspruch auf eine Entscheidung des Gemeinderats oder des beschließenden Ausschusses im Sinne des Antrags, denn es handelt sich um eine Form von bürger-/einwohnerschaftlicher Mitwirkung und nicht von Mitbestimmung.
Verschiedene Fragen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen und zum notwendigen Quorum für einen Einwohnerantrag werden noch beantwortet.
Der Gemeinderat stellte einstimmig fest, dass der Einwohnerantrag trotz der Nichterreichung des erforderlichen Quorums von 200 Unterschriften von Antragsberechtigten Einwohnern, zugelassen wird.
Einwohnerantrag gemäß § 20b GemO vom 06.03.2024 zur Einführung von Tempo 30 in Wohn- und Mischgebieten in der Gemeinde Klettgau;
- Anhörung der Vertrauenspersonen
- Beratung und Beschlussfassung
Nach Prüfung der erforderlichen Formvorschriften hat der Gemeinderat der Gemeinde Klettgau in seiner öffentlichen Sitzung unter dem vorhergehendem Tagesordnungspunkt 3 über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags vom 06.03.2024 zur Einführung von Tempo 30 Zonen in allen Wohn- und Mischgebieten in der Gemeinde Klettgau, als auch in den Bereichen von Kindertageseinrichtungen (Kindergärten, Schulen, ….) und Pflegeanstalten über dessen Zulassung entschieden, so dass die Angelegenheit unter diesem Tagesordnungspunkt im Gemeinderat behandelt werden konnte.
Hierbei sind die Vertrauenspersonen des Einwohnerantrages zu hören. Im vorliegenden Einwohnerantrag wurden drei Vertrauenspersonen benannt.
Die Anhörung muss im Gemeinderat vor der Beratung der Angelegenheit erfolgen. Die Vertrauenspersonen wurden deshalb zur Sitzung eingeladen.
Die anwesenden Vertrauenspersonen des Einwohnerantrages, trugen die Zielsetzung, die Gründe die aus stattgefundenen Umfragen zustande gekommen sind sowie die Begründung des Antrages, die als Chance und Herausforderung gesehen werden, dem Gremium mit einer Präsentation vor.
Anschließend stellte Bürgermeister Topcuogullari die bereits erfolgten und zukünftigen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Gemeinde Klettgau vor. Hierzu ging er insbesondere auf die Einführung von Tempo 30 beim Kindergarten Riedern und Geißlingen sowie die 30er-Zonen um alle Klettgauer Schulen ein. Mit der Vorstellung der Ergebnisse zu den Geschwindigkeitsmessungen seit 2021 sowie der Unfallstatistik in der Gemeinde beendete er seine Ausführungen.
Im Gremium entstand eine kontrovers geführte Debatte über das „Pro und Contra“ zu einer möglichen Einführung von Tempo 30 sowie zu den sich hieraus ergebenden Aufwendungen zur Einrichtung unter Beachtung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses.
Damit die Entscheidung auf eine repräsentativ, breit gestellte Basis gestellt werden kann, ging Bürgermeister Topcuogullari auf die Bedingungen eines Bürgerentscheids ein und nahm Bezug auf die Ausführungen in der Frageviertelstunde.
Nach einer regen Diskussion im Gemeinderat zu den Bedingungen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen eines möglichen Bürgerentscheids nahm der Gemeinderat mehrheitlich von den Ausführungen der Vertrauenspersonen zum Einwohnerantrag Kenntnis. Eine Entscheidung über Tempo 30 wurde vertagt mit dem Hinweis, einen Bürgerentscheid in dieser Angelegenheit zu veranlassen, sofern die benötigten Unterschriften (ca. 540) eingereicht werden.
Änderung/Neufassung der Hauptsatzung
Aktualisierung der Zuständigkeiten des Bürgermeisters sowie Neugestaltung und weitere Anpassungen
Die Gemeinde hat die im letzten Amtsblatt veröffentlichte Hauptsatzung beraten und beschlossen.
Die wesentlichen Anpassungen hierbei sind:
Neu: § 6 Bildung anderer Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Der Gemeinderat kann für einzelne Angelegenheiten beratende oder weitere beschließende Ausschüsse sowie Arbeitsgruppen bilden.
Änderung bei § 8 Absatz 2 Zuständigkeiten des Bürgermeisters:
Nr. 1: die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zu einem Betrag von 30.000, - € im Einzelfall;
Nr. 3: die Ernennung, Einstellung und Entlassung und sonstige personalrechtlichen Entscheidungen nach § 24 Abs. 2 GemO von Beamten und Tarifbeschäftigten, Verwaltungspraktikanten, Verwaltungsauszubildenden, Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften anzuwenden sind, die Gewährung von Leistungszulagen/-prämien, Personalangelegenheiten der Eigenbetriebe, sowie Durchführung der Vorauswahl im Stellenbesetzungsverfahren, soweit nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates (bei leitenden Beamten und Tarifbeschäftigten, die dem Bürgermeister direkt unterstellt sind, wie z.B. Amts-, Sachgebiets- und Projektleitern) gegeben ist,
Nr. 14: die Veräußerung von beweglichem Vermögen mit Neubeschaffungswert bis zu 25.000,- € im Einzelfall;
Nr. 20: die Entscheidung über die Stimmabgabe der Gemeinde zur Feststellung und zur Änderung des Wirtschaftsplanes, zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Verwendung des Ergebnisses in den Gesellschafterversammlungen der Energieversorgung Klettgau-Rheintal GmbH & Co. KG und der Energieversorgung Klettgau-Rheintal-Verwaltungs-GmbH.
Nach einer detaillierten Erläuterung zu den vorgeschlagenen Änderungen beschloss der Gemeinderat einstimmig die Neufassung der Hauptsatzung ab dem 01.06.2024.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen (KiTa-Gebührensatzung)
Wie bereits in den Vorjahren haben die kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände in Baden-Württemberg die Empfehlungen zur Festsetzung der Elternbeiträge fortgeschrieben. Die Verbände empfehlen, die Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2024/2025 um 7,5 % und 2025/2026 um 7,3 % zu erhöhen. Die Empfehlungen enthalten neben den allgemeinen Kostensteigerungen rückwirkend die tariflichen Kostensteigerungen.
Aus Sicht der Verwaltung sollte die Gemeinde die bisherige Praxis fortführen und sich bei den Elternbeiträgen an den Empfehlungen der Spitzenverbände orientieren. Die Gebührenvorschläge, die ab 01.09.2024 und 01.09.2025 gelten sollen, wurden dem Gremium vorgestellt und begründet.
Die Gemeinde wird die Kirchlichen Kindergärten über den Beschluss des Gemeinderates informieren und ihnen vorschlagen, ihre Gebühren an die der Gemeinde anzupassen.
Das von den kommunalen Landesverbänden angestrebte Ziel eines Kostendeckungsgrades von 20 Prozent durch Elternbeteiligung kann in der Gemeinde Klettgau lediglich mit einem Wert von 14,86 % erreicht werden, zeigte Bürgermeister Topcuogullari dem Gremium auf.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Änderungssatzung zu.
Änderung/Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Der Gemeinde hat die im letzten Amtsblatt veröffentlichte „Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit“ beraten und beschlossen.
Die wesentlichen Anpassungen sind:
§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen
Absatz 2:
Änderung:
Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 2 Stunden | 25,- € | (bisher 15,- €) |
von mehr als 2 bis zu 4 Stunden | 40,- € | (bisher 25,- €) |
von mehr als 4 bis zu 8 Stunden | 50,- € | (bisher 30,- €) |
von mehr als 8 Stunden (Tageshöchstsatz) | 60,- € | (bisher 35,- €) |
Absatz 3:
Neuregelung:
Ehrenamtliche Mitglieder eines Wahlvorstandes und Wahlhelfer erhalten bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
a) bei Kommunalwahlen und weiteren gemeinsam durch geführten Wahlen und Abstimmungen
von mehr als 4 bis zu 8 Stunden | 40,- € | |
von mehr als 8 Stunden (Tageshöchstsatz je Wahltag/Abstimmungstag) | 70,- € |
b) bei allen übrigen Wahlen, Abstimmungen und Bürgerentscheiden
von mehr als 4 bis zu 8 Stunden | 40,- € |
von mehr als 8 Stunden (Tageshöchstsatz je Wahltag/Abstimmungstag) | 60,- € |
§ 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme
Absatz 4:
Änderung:
Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet werden, aber den Tageshöchstsatz von 60,- € (bisher 35,-€) nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
Absatz 1:
Änderung:
Gemeinderäte und sonstige Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates und für ihre sonstigen Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes, die außerhalb der Sitzungen liegen, eine Aufwandsentschädigung.
Diese wird gezahlt:
- als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse in Höhe von 45,00 € (bisher 35,- €) je Sitzung. Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen (Gemeinderat und Ausschüsse) wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
- als Sitzungsgeld je ganztägige/mehrtägige Veranstaltung in Höhe von 60,- € (bisher 35,- €) je Tag.
§ 4 Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterstellvertreter
Absatz 1:
Änderung:
Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten für die Vertretungstätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 45,- € (bisher 35,- €) pro Tag der Beanspruchung. Wenn sich die Dauer der Vertretung auf mehr als 3 Monate erstreckt, ist die Aufwandsentschädigung durch den Gemeinderat besonders zu regeln.
Eine Entschädigung der Fahrt- und Reisekosten erfolgt darüber hinaus nur bei Dienstgeschäften außerhalb des Landkreises.
Neuregelung:
§ 5 Erstattung von Aufwendungen für die Pflege oder Betreuung von Angehörigen
Absatz 1:
Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, der sonstigen vom Gemeinderat gebildeten Gremien, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister glaubhaft machen, dass ihnen in einem bestimmten Zeitraum erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit im häuslichen, durch die Inanspruchnahme einer Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegekraft entstehen, erhalten für jede angefangene Stunde der Tätigkeit eine Erstattung in Höhe von 10,00 €. Erstattungsfähig sind die angemessenen Kosten für eine geeignete Betreuungskraft.
Dies gilt insbesondere für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren oder unabhängig von einer Altersgrenze für die Pflege/Betreuung von erkrankten, pflege- oder betreuungsbedürftigen Familienangehörigen.
Voraussetzung ist, dass das Kind bzw. die pflegebedürftige/betreute Person von keinem im Haushalt lebenden Angehörigen betreut werden kann. Wenn mehrere Angehörige zu betreuen sind, wird nur eine Entschädigung gezahlt.
Absatz 2:
Bei ehrenamtlich Tätigen bei Europawahlen, Bundestagswahlen, Landtagswahlen, Volksabstimmungen des Landes, Kommunalwahlen und Bürgerentscheiden auf kommunaler Ebene (Wahlhelfer) sowie anderen ehrenamtlich Tätigen für die Gemeinde, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bürgermeister glaubhaft machen, dass ihnen erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während ihrer Tätigkeit entstehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Absatz 3:
Wer Angehöriger ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes Baden-Württemberg (LVwVfG). Wer Kind oder Jugendlicher ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 7 Sozialgesetzbuch Achter Teil (SGB VIII).
Absatz 4:
Der Bürgermeister kann von den Erstattungsempfängern den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erstattung fordern.
§ 6 Zahlungsfristen
Anpassung bei den Zahlungsfristen der Vergütungen
Absatz 1:
Die Sitzungsgelder und die Aufwandsentschädigung nach §§ 3 und 4 werden im Monat Januar des Nachfolgejahres für das vorangehende Tätigkeitsjahr gezahlt.
Absatz 3:
Übt der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als 3 Monate tatsächlich nicht aus, entfällt die Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit.
§ 7 Reisekostenvergütung
Anpassung der Regelung zur Anwendung des Landesreisekostengesetzes bei Dienstverrichtungen außerhalb des Landkreises.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ab dem 01.06.2024.
Erlass einer Allgemeinverfügung über einen verkaufsoffenen Sonntag
Die Vereinsgemeinschaft 900-Jahr-Feier Grießen GbRführt am Wochenende, 22. und 23.06.2024 das Jubiläum „900 Jahre Grießen“ durch. Die Gewerbetriebe aus Klettgau, Grießen und angemeldete Handwerkerstände können sich an diesem Wochenende mit ihren Waren präsentieren.
DieVereinsgemeinschaft 900-Jahr-Feier Grießen GbRbeantragt in diesem Zusammenhang den Sonntagsverkauf im Ortsteil Grießen zuzulassen.
Nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg darf die Gemeinde jährlich den Verkauf an höchstens drei Sonn- und Feiertagen genehmigen. Die Gemeinde bestimmt den Tag und setzt die Öffnungszeiten fest.
Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht als verkaufsoffene Sonntage freigegeben werden. Die Öffnungszeiten dürfen 5 zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und müssen spätestens um 18:00 Uhr en-den. Zudem sollen die Öffnungszeiten außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Die Gemeindeverwaltung beabsichtigt, am 23.06.2024 den Sonntagsverkauf in der Zeit zwischen 12 und 17 Uhr zu genehmigen.
Auf die im Ladenöffnungsgesetz vorgeschriebene Anhörung der katholischen Kirchengemeinde hin ist keine Rückmeldung eingegangen.
Der Gemeinderat stimmte einstimmig zu, dass der Bürgermeister ermächtigt wird, die vorgestellte Allgemeinverfügung zu erlassen.
Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Spenden
Nach § 78 Abs. 4 Gemeindeordnung entscheidet der Gemeinderat über die Annahme oder Vermittlung von Spenden durch die Gemeinde.
Die Sparkasse Hochrhein hat für das Jahr 2024 einen Betrag von 18.143,00 € als Spende an Einrichtungen in der Gemeinde Klettgau zu verteilen. Diese Einrichtungen müssen soziale, gemeinnützige, kulturelle, sportliche oder karitative Bestrebungen fördern. Über die Spendenverteilung soll der Bürgermeister der Sparkasse einen Vorschlag machen.
Der Gemeinderat stimmte dem Vorschlag des Bürgermeisters zu.
Ein herzliches Dankeschön geht an die Sparkasse Hochrhein für diese großzügige Unterstützung der Vereine.
Entscheidung über die Annahme von Spenden
Der Gemeinderat beschließt vierteljährlich über die Annahme und Vermittlung von Spenden. In der Sitzung wurde mehreren Spenden einstimmig zugestimmt.
Den Spendern ein herzliches Dankeschön!
Bekanntgaben
- Bürgermeister Topcuogullari äußerte sich zur letzten Gemeinderatssitzung vor den bevorstehenden Kommunalwahlen am 09.06.2024 des bisherigen Gremiums und sprach allen seinen Dank für die gute Zusammenarbeit aus. Er wünschte abschließend für alle Wahlbewerbern ein gutes Ergebnis.
- Gemeinderat Albrecht ging nochmals auf die Behandlung des Tagesordnungspunktes 4 „Einwohnerantrag“ ein und setzte sich für eine Unterstützung bei der laufenden Unterschriftensammlung im Gemeindeblatt ein. Diese Möglichkeit soll nach Ansicht von Bürgermeister Topcuogullari in Erwägung gezogen werden, wenn das erforderliche Unterschriftenquorum nicht zustande kommen sollte.