Dienstleistungen
Flächennutzungsplan - Einsicht nehmen
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellen Gemeinden die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar.
Sie finden darin beispielsweise Aussagen zu geplanten
- Wohnbauflächen,
- Gewerbe- und Industriebauflächen,
- Grünflächen oder
- Verkehrsflächen.
Die dazugehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.
Generelle Zuständigkeit:
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in deren Bereich sich das Grundstück befindet
Voraussetzungen:
keine
Unterlagen:
keine
Ablauf:
Sie können bei der zuständigen Stelle Einsicht in den Flächennutzungsplan nehmen. Sie sollten Angaben zum betroffenen Grundstück (z.B. Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) machen können.
Kosten:
keine
Hinweis: Für Kopien von Ausschnitten oder des gesamten Flächennutzungsplans entstehen Gebühren. Diese sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 5 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) (Einsicht in den Flächennutzungsplan)
Zuständige Ansprechpartner und Behörden:
Gemeinde Klettgau
Degernauer Straße
22
79771
Klettgau
Erzingen
Tel.: 07742/935-0
Fax: 07742/935-150
gemeinde@klettgau.de
Sprechzeiten:
Allgemeine Öffnungszeit Mo 08:00 - 12:00 Uhr Di 08:00 - 12:00 Uhr Mi 08:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Do 08:00 - 12:00 Uhr Fr 08:00 - 12:00 Uhr (oder nach Vereinbarung)
Hauptamt
Degernauer Straße
22
79771
Klettgau
Erzingen
Tel.: 07742/935-0
Fax: 07742/935-150
gemeinde@klettgau.de
Sprechzeiten:
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
zusätzl. Mittwoch von 14:00 - 18:00 Uhr
Ortsbauamt
Degernauer Straße
22
79771
Klettgau
Erzingen
Tel.: 07742/935-0
Fax: 07742/935-150
gemeinde@klettgau.de
Sprechzeiten:
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr
zusätzl. Mittwoch von 14:00 - 18:00 Uhr
Lebenslagen:
- Bauen und Modernisieren | Auswahl des Grundstücks
- Grundstück | Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks
- Grundstück | Sonstige Nutzungsarten
Freigabevermerk:
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.04.2017 freigegeben.